Förderungen
Photovoltaikanlagen werden in Deutschland mit verschiedenen Programmen gefördert. Neben der klassischen Einspeisevergütung die der Netzbetreiber für nicht selbstgenutzten Strom zahlt, unterstützt die KfW Bauherren bei der Finanzierung von PV-Anlagen durch günstige Kredite und Tilgungszuschüsse.
Die Einspeisevergütung ist eine Förderung, die staatlich festgelegt und garantiert wird. Sie wird für das Einspeisen von Strom aus regenerativen Energien gezahlt.
Im Jahr 2017 ist die neue Novelle des EEG in Kraft getreten. In dem vom Bundestag verabschiedeten EEG-Gesetz 2017 wird die Einspeisevergütung neu installierter Photovoltaikanlagen geregelt.
Die Vergütung ist abhängig von der Art der Anlage, der Anlagengröße und des Inbetriebnahmezeitpunkts. Gezahlt wird die Einspeisevergütung immer für 20 Jahre plus Restmonate bis zum jeweiligen Jahresende.
Die Degression der gesetzlich festgelegten Vergütungssätze wird bis Anfang 2024 ausgesetzt. Ab Februar 2024 soll die Degression halbjährlich, nicht mehr monatlich erfolgen, die Absenkung liegt dann bei 1 %. Die bisher bestehende Begrenzung des Vergütungsanspruchs für eine installierte Leistung >300 kWp – 750 kWp entfällt vollständig.
Seit dem 01.07.2022 ist die EEG-Umlage weggefallen, sie wird mit dem Beschluss des Bundestages ab 2023 nicht nur dauerhaft auf null gesenkt, sondern vollständig abgeschafft. Mit Inkrafttreten des EEG 2017 sind seit Anfang 2017 alle PV-Anlagen ab einer Leistung von 750 kWp ausschreibungspflichtig, diese wird mit dem EEG 2023 auf 1 MWp angehoben
Nordrhein-Westfalen fördert, nach kurzer Sommerpause, nun wieder die Installation eines neuen stationären elektrischen Batteriespeichers in Verbindung mit einer neu zu errichtenden Photovoltaikanlage.
Von Privatperson, Gemeinnützige Organisationen bis hin zum Unternehmen können die Förderung beantragen. Der Fördersatz liegt bei 100 Euro pro Kilowattstunde Bruttospeicherkapazität und maximal 75.000 Euro je Gebäude und Standort.
Folgende Kriterien gelten für die Förderung:
- Eine Förderung erfolgt nur in Verbindung mit einer neu errichteten Photovoltaikanlage
- Die Anlage darf bei Antragstellung maximal drei Monate in Betrieb sein (ausschlaggebend ist das Datum der Inbetriebnahme im Marktstammdatenregister)
- Die Förderung erfolgt bis zu einer Speicherkapazität, die in Kilowattstunden drei Mal so groß ist wie die Nennleistung der neuen Photovoltaikanlage in Kilowatt peak
- Gültige Anwendungsregeln und Netzanschlussrichtlinien für Batteriespeicher und Photovoltaikanlagen sind einzuhalten.
- Die Kumulierung mit der Bundesförderung für effiziente Gebäude ist bis maximal 60 Prozent Gesamtförderquote zulässig
Die Antragstellung ist grundsätzlich nur über das elektronische Antragsformular möglich!
AntragsformularDie KfW unterstützt die Errichtung, Erweiterung und den Erwerb von Photovoltaikanlagen auf Dächern, an Fassaden oder auf Freiflächen in Deutschland mithilfe von günstigen Krediten. Darin eingeschlossen sind die zugehörigen Kosten für Planung, Projektierung und Installation.
In diesem Programm gibt es keinen Standardzinssatz. Ihren individuellen Zinssatz ermittelt Ihre Bank anhand Ihres Standorts, Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse und der Qualität Ihrer Sicherheiten. Die Mindestlaufzeit beträgt generell 2 Jahre.
Die maximale Kredithöhte beträgt 50 Mio. Euro je Vorhaben. Es können 100 % der Investitionskosten angesetzt werden, wobei eine 100 %-ige Auszahlung erfolgt. Während der tilgungsfreien Zeit zahlen Sie nur Zinsen – danach gleich hohe vierteljährliche Raten zuzüglich Zinsen auf den noch zu tilgenden Kreditbetrag.
Was wird gefördert?
Es werden Investition in einen stationären, netzdienlichen Batteriespeicher in Verbindung mit einer neu zu errichtenden, an das Verteilnetz angeschlossenen Photovoltaikanlage gefördert. Sowohl „Heimspeicher“ in Verbindung mit einer PV-Anlage mit bis zu 30 Kilowatt Peak (kWp) Leistung als auch „Gewerbespeicher“ in Verbindung mit einer PV-Anlage mit mehr als 30 kWp Leistung werden gefördert.
Wie hoch ist die Förderung?
/ Speicher i. V. m. PV-Anlage mit bis zu 30 kWp:
- 2019: 200 Euro / kWh
/ Speicher i. V. m. PV-Anlage mit mehr als 30 kWp:
- 2019: 300 Euro / kWh
Für ein prognosebasiertes Batteriemanagementsystem wird zusätzlich ein einmaliger Bonus in Höhe von 250 Euro gewährt. Ausführliche Informationen entnehmen Sie bitten dem angefügten Dokument.
Was ändert sich ab 01. Februar 2019?
- Bonus von 500 € für einen netzdienlichen/lastmanagementfähigen Elektrofahrzeugpunkt
- Bonus von 400 € zusätzlich für PV-Anlage von zehn bis 14 kWp Photovoltaik
- Der Bonus für prognostizierte Batteriemanagementsysteme wird entfallen. Ein prognosebasiertes Batteriemanagementsystem wird Fördervoraussetzung für Vorhaben mit PV-Anlagen mit einer installierten Nennleistung bis zehn kWp.
- Mindestinstallationsverhältnis (1,2 kW je 1 kWh) - Es erfolgt künftig eine Förderung "bis zum Faktor 1,2". Der Einbau eines größeren Speichers ist somit erlaubt. Die das Verhältnis übersteigende Speicherkapazität wird nicht gefördert.
- Der Kreis der Fördernehmer wird um Landwirte ("Unternehmen, die in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind") erweitert.
- Sind PV-Anlagen von Antragsstellern mit technischen Einrichtungen zur Fernsteuerbarkeit ausgestattet, entfällt künftig die bisherige Wirkleistungsbegrenzung auf 60/50 % der installierten Leistung. Für Anlagen ohne Fernsteuerbarkeit gilt weiterhin die Wirkleistungsbegrenzung auf 60/50 % der installierten Leistung.
Die Sächsische Aufbaubank fördert dezentrale Stromspeicher, auch als Nachrüstgeräte, die mit Strom aus Photovoltaikanlagen betrieben werden auch in Verbindung mit Ladestationen für Elektrofahrzeuge.
Eine Ladestation kann mehrere Ladepunkte aufweisen. Nachrüstsätze sind Nachrüstungen zusätzlicher Speicherkapazität zu einem bereits existierenden Stromspeicher.Der Stromspeicher muss dauerhaft mit einer Photovoltaikanlage und dem öffentlichen Stromnetz gekoppelt sein und über eine Nutzkapazität von mindestens 2,0 kWh verfügen. Die Ladepunkte der Ladestation müssen mit dem Stromspeicher verknüpft sein und über eine Ladeleistung von mind. 4,0 kW je Ladepunkt AC (Wechselstrom) bzw. mind. 10,0 kW je Ladepunkt DC (Gleichstrom) verfügen.
Der Fördersatz für die PV-Anlage liegt bei 1.000 € (Sockelbetrag) + pro kWh² Nutzkapazität 200 € (Leistungsbetrag). Es werden maximale Zuwendungen in Höhe von 40.000 € genehmigt. Die Zuwendung pro Ladepunkt der AC-gekoppelten Ladestation liegt bei 400 €. Eine Zuwendung wird nur gewährt, wenn die Zuwendung für den Stromspeicher und ggf. die Ladestation insgesamt mindestens 1.400 € beträgt.