Hauptsitz Cottbus
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Standort Kempten
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Standort Unna
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1. Unsere Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB).
2. Unsere Bedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Auftragnehmers erkennen wir nicht an, auch nicht durch vorbehaltlose Vertragsdurchführung.
1. Als Vertragsbestandteil gelten die VOB/B in ihrer jeweiligen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Fassung und die Allgemeinen technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C). Die VOB/B werden in ihrer Gesamtheit vereinbart. Bei unbeabsichtigten Abweichungen gelten ausschließlich die jeweiligen Bestimmungen der VOB/B.
2. Im Übrigen sind Vertragsbestandteile, soweit vorhanden, Bauzeichnungen, Baubeschreibungen, Leistungsverzeichnisse und sonstige technische Unterlagen wie Produkt- und Materialbeschreibungen, soweit sie im Vertrag ausdrücklich erwähnt werden.
1. Der Auftragnehmer hat bei der Bauausführung die anerkannten Regeln der Bautechnik zu beachten.
2. Der Subunternehmer muss die geschuldete Leistung selbst mit seinen eigenen Arbeitskräften durchführen. Die Weitervergabe von Bauleistungen an Nachunternehmer ist nicht zulässig, es sei denn, es liegt eine schriftliche Zustimmung der GermanPV vor.
Der Subunternehmer ist verpflichtet, für seine Arbeiten nur einwandfreies Material zu verwenden und die Arbeiten durch geschultes, zuverlässiges Fachpersonal ausführen zu lassen. Soweit Material von der GermanPV geliefert wird, handelt es sich um ordnungsgemäßes Material. Der vom Subunternehmer eingesetzte Polier/Bauleiter muss über gute Deutschkenntnisse, das eingesetzte Personal über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen, um den Anweisungen der Bauleitung oder des Sicherheits- und Gesundheitskoordinators fachgerecht Folge leisten zu können.
3. Der Subunternehmer ist verpflichtet, ein Bautagebuch zu führen.
4. An den Baubesprechungen mit dem Auftraggeber der GermanPV hat der für die Baustelle bevollmächtigte Vertreter des Subunternehmers auf Verlangen der GermanPV teilzunehmen.
5. Der Subunternehmer hat alle im Zusammenhang mit seiner Leistung erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. Falls der Subunternehmer fremde Gerüste oder Einrichtungen zulässigerweise benutzt, hat er vorher zu prüfen, ob sie für seine Zwecke geeignet sind.
6. Für die Unterbringung und den Transport von seinen Arbeitskräften und den von ihm eingesetzten Baustoffen hat der Subunternehmer zu sorgen.
7. Es ist vorgesehen, nach Fertigstellung der Bauleistungen des Subunternehmers eine förmliche Abnahme gemäß § 12 Abs. 4 VOB/B durchzuführen. Im Übrigen gilt § 12 VOB/B.
1. Mit Abgabe seines Angebots sichert der Auftragnehmer zu, dass er Steuern und Beitragspflichten gegenüber den Sozial- und Krankenversicherungsträgern sowie der Berufsgenossenschaft regelmäßig erfüllt und eine ausreichende Vermögensschadenhaftpflichtversicherung abgeschlossen hat. Auf Verlangen der GermanPV hat der Auftragnehmer entsprechende Nachweise zu führen. Dies gilt auch noch während der Vertragsdurchführung. Werden entsprechende Nachweise trotz ausdrücklicher Androhung des Auftragsentzuges nicht geführt, ist die GermanPV berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen.
2. Soweit Tarifgebundenheit besteht, verpflichtet sich der Auftragnehmer zur Tariftreue. Beschäftigt der Auftragnehmer seinerseits Subunternehmer, gibt er diese Verpflichtung an die Subunternehmer weiter und überzeugt sich von der Einhaltung der Tariftreue. Das Gleiche gilt sinngemäß, wenn es einen gesetzlichen Mindestlohn gibt.
3. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, der GermanPV unaufgefordert eine Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG mit Angebotsabgabe vorzulegen. Geschieht das nicht oder wird die Freistellungserklärung später widerrufen, ist die GermanPV zu einer Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund berechtigt, wenn eine zuvor gesetzte Nachfrist zur Vorlage der Freistellungsbescheinigung ergebnislos verstrichen ist.
4. Die Parteien vereinbaren ein Skonto von 2 % bei Zahlungseingang beim Subunternehmer innerhalb von zehn Tagen nach Rechnungseingang bei der GermanPV.
1. Der Umfang der Gewährleistung (Mängelrechte) richtet sich nach § 13 VOB/B.
2. Der Subunternehmer ist verpflichtet, alle während der Verjährungsfrist hervortretenden Mängel, die auf seine vertragswidrige Leistung zurückzuführen sind, auf seine Kosten zu beseitigen, wenn die GermanPV dies schriftlich verlangt.
3. Die Verjährungsfrist für die Bauleistungen beträgt ab der Abnahme 5 Jahre plus sechs Monate.
Die Parteien vereinbaren eine Sicherheitsleistung für die Zeit der Gewährleistung in Höhe von 5 % der Abrechnungssumme gemäß § 17 VOB/B. Die Gewährleistungssicherheit ist mit Ablauf der Gewährleistungsfrist herauszugeben.
1. Die GermanPV schließt für die Durchführung des Bauvorhabens eine Montageversicherung ab, und zwar auch zugunsten des Subunternehmers. Die Kosten für die Montageversicherung trägt anteilig der Subunternehmer, entsprechend seines Auftragsvolumens in Euro.
2. Der Subunternehmer ist verpflichtet, eine ausreichende Betriebshaftpflichtversicherung zu den üblichen Versicherungsbedingungen abzuschließen und der GermanPV durch Vorlage eines entsprechenden Versicherungsnachweises das Bestehen einer solchen Versicherung zu bestätigen. Die Mindestdeckungssummen einer solchen Versicherung werden wie folgt festgelegt:
a. 2 Mio. EUR für Personenschäden
b. 1 Mio. EUR für Sachschäden
c. 500.000,--€ EUR für Vermögensschäden
1. Der Subunternehmer hat seine Arbeiten so durchzuführen, dass alle anderen am Bau tätigen Unternehmer nicht behindert werden. Er hat rechtzeitig für alle erforderlichen Abstimmungen und Unterrichtungen hinsichtlich des technischen und zeitlichen Ablaufes bezüglich seiner Bauleistung Sorge tragen.
2. Der Subunternehmer ist verpflichtet, alle Behinderungen, welche die termingerechte Ausführung seiner Arbeiten tangieren könnten, unverzüglich schriftlich gegenüber der GermanPV anzuzeigen. Die Art der Behinderung ist detailliert zu beschreiben.
1.Die Parteien vereinbaren eine Vertragsstrafe gemäß § 11 VOB/B.
2. Für die schuldhafte Überschreitung der vereinbarten Ausführungstermine hat der Subunternehmer für jeden Werktag eine Vertragsstrafe von 0,3 % der Nettoauftragssumme zu zahlen, maximal beträgt die Vertragsstrafe 5 % der Nettoauftragssumme.
3. Im Falle der schuldhaften Nichteinhaltung der Vertragstermine haftet der Subunternehmer für alle Schäden und Nachteile, die dem Auftraggeber entstehen.
4. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen neben der Vertragsstrafe bleibt unberührt. Eine verwirkte Vertragsstrafe ist auf Schadenersatzansprüche anzurechnen.
Der Subunternehmer ist nur berechtigt, Ansprüche aus diesem Vertrag mit schriftlicher Zustimmung der GermanPV an Dritte abzutreten. Die GermanPV muss der Abtretung nur zustimmen, wenn der Subunternehmer berechtigte Interessen für die Abtretung nachweist.
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages, seiner Bestandteile oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, berührt das die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages, seiner Bestandteile und diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht. Vielmehr tritt an die Stelle der unwirksamen Bestimmung eine solche, die dem von den Vertragsparteien nach dem Inhalt des Vertrages Gewollten in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt. Das Gleiche gilt, wenn bei Durchführung des Vertrages eine ergänzungsbedürftige Lücke offenbar wird.
Änderungen des Vertrages sollen, sofern gesetzlich nicht eine andere Form vorgeschrieben ist, schriftlich festgelegt werden. Soweit diese Form nicht beachtet wird, hat die Änderungen des Vertrages derjenige zu beweisen, der sich auf sie beruft. Dies gilt auch für geänderte oder zusätzliche Leistungen.
Soweit die Vertragsparteien beide Kaufleute sind, wird als Gerichtsstand Cottbus vereinbart.
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