AGB für Subunternehmer

§ 1 Geltungsbereich, Vertragsparteien und Begriffsbestimmungen

(1) Diese Allgemeinen Subunternehmerbedingungen („SUB“) gelten für sämtliche Verträge über Bau-, Montage-, Elektro-, Dach-, Tiefbau-, Planungs-, Inbetriebnahme-, Wartungs- und sonstige Werkleistungen sowie Werklieferungen, welche die GermanPV GmbH, Am Gleis 3, 03042 Cottbus, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Cottbus unter HRB 8891 CB (nachfolgend „GPV“), bei Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Auftragnehmer“ oder „AN“) beauftragt. Diese SUB finden keine Anwendung gegenüber Verbrauchern.

(2) Diese SUB gelten ausschließlich. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des AN werden nur Vertragsbestandteil, wenn und soweit GPV ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Dies gilt auch dann, wenn GPV in Kenntnis abweichender Geschäftsbedingungen des AN dessen Angebot annimmt, Leistungen entgegennimmt, Abschlags- oder Schlusszahlungen leistet oder auf Schreiben oder sonstige Erklärungen des AN Bezug nimmt, die auf dessen Geschäftsbedingungen verweisen.

(3) Diese SUB gelten in ihrer bei Abschluss des jeweiligen Vertrags einbezogenen Fassung auch für künftige gleichartige Verträge zwischen GPV und dem AN im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, soweit nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart wird. Sämtliche Fassungen dieser SUB sind unter der Internetadresse der GPV dauerhaft abrufbar und werden dem AN auf Anforderung kostenfrei übersandt.

(4) Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen SUB. Dies gilt insbesondere für das Auftragsschreiben, ausdrücklich als solche bezeichnete Besondere Vertragsbedingungen sowie individuell vereinbarte Nachträge. Zur Beweissicherung sollen individuelle Vereinbarungen in Textform dokumentiert werden. Der Vorrang tatsächlich getroffener Individualvereinbarungen (§ 305b BGB) bleibt unberührt.

(5) Soweit in diesen SUB von „Textform“ die Rede ist, genügt § 126b BGB; Erklärungen können insbesondere per E-Mail abgegeben werden, soweit nicht gesetzlich oder vertraglich eine strengere Form vorgeschrieben ist.

(6) Gesetzliche Vorschriften gelten auch ohne ausdrückliche Erwähnung, soweit sie durch den Vertrag oder diese SUB nicht wirksam abgeändert oder ausgeschlossen werden.

(7) Mitarbeiter, Bauleiter, Projektleiter, Fachplaner, Architekten, Sicherheitskoordinatoren oder sonstige von GPV auf der Baustelle eingesetzte oder eingeschaltete Personen sind nur im Umfang einer ihnen ausdrücklich erteilten Vollmacht berechtigt, für GPV rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugeben, insbesondere kostenpflichtige Zusatz- oder Änderungsleistungen zu beauftragen oder Abnahmen zu erklären. GPV benennt die bevollmächtigten Personen und den Umfang ihrer Vollmacht im Auftragsschreiben oder gesondert in Textform.

(8) Werktage im Sinne dieser SUB sind Montag bis Samstag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage am Ort der Baustelle.

(9) Bruttoauftragssumme und Bruttoabrechnungssumme im Sinne dieser SUB sind die jeweilige Nettosumme zuzüglich der hierauf entfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Dies gilt auch, soweit GPV nach § 13b UStG Steuerschuldnerin ist.

§ 2 Vertragsunterlagen, Rangfolge und Vertragsschluss

(1) Der Vertrag kommt durch eine Auftragsbestätigung von GPV in Textform, durch ein von beiden Parteien unterzeichnetes Auftragsschreiben oder durch eine sonstige ausdrückliche Beauftragung von GPV in Textform zustande. Die bloße Übersendung von Ausschreibungsunterlagen, Leistungsverzeichnissen, Plänen, Terminplänen, Kalkulationsgrundlagen oder sonstigen Projektunterlagen sowie die Teilnahme an Baustellen-, Vergabe- oder Koordinierungsgesprächen stellt keine Beauftragung dar.

(2) Angebote des AN, die auf eine Anfrage oder Ausschreibung von GPV unter Einbeziehung dieser SUB abgegeben werden, sind, sofern nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart ist, für 14 Kalendertage ab Zugang bei GPV bindend. Weicht die Auftragsbestätigung von GPV vom Angebot des AN ab, gilt sie als neues Vertragsangebot von GPV. Der Vertrag kommt in diesem Fall durch ausdrückliche Annahme oder durch vorbehaltlose Aufnahme der vertragsgegenständlichen Leistung durch den AN zustande.

(3) Vertragsbestandteile sind in folgender Rangfolge:

1.   das Auftragsschreiben einschließlich ausdrücklich vereinbarter Nachträge;

2.   ausdrücklich als solche bezeichnete Besondere Vertragsbedingungen;

3.   das Leistungsverzeichnis einschließlich der vereinbarten Vergütung;

4.   verbindliche Termin- und Bauablaufpläne;

5.   ausdrücklich einbezogene Pläne, Baubeschreibungen, technische Spezifikationen, Montageanweisungen, Qualitätsanforderungen und sonstige technische Unterlagen;

6.   diese SUB;

7.   die für die jeweilige Leistung einschlägigen Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C) in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung;

8.   die gesetzlichen Vorschriften.

Bei Widersprüchen zwischen Vertragsunterlagen geht die höherrangige Vertragsunterlage vor. Bei Widersprüchen innerhalb gleichrangiger Vertragsunterlagen geht die speziellere Regelung der allgemeineren, die textliche Beschreibung der zeichnerischen Darstellung und der Detailplan dem Übersichtsplan vor; im Übrigen gilt die jüngere vor der älteren Unterlage.

(4) Die VOB/B ist nicht Vertragsbestandteil. Sie wird nur Vertragsbestandteil, wenn ihre Einbeziehung im Auftragsschreiben ausdrücklich vereinbart wird; das Auftragsschreiben regelt in diesem Fall auch ihr Verhältnis zu diesen SUB.

(5) Der AN hat sämtliche ihm zur Verfügung gestellten Vertrags- und Ausführungsunterlagen unverzüglich und vor Ausführung der jeweils betroffenen Leistungen auf erkennbare Widersprüche, Unklarheiten, Lücken, Planungsfehler, nicht ausführbare Vorgaben und sonstige Bedenken zu prüfen. Erkennbare Bedenken sind GPV unverzüglich und vor Beginn der betroffenen Leistung konkret in Textform mitzuteilen. Die Anzeige muss mindestens die Ursache, die betroffene Leistung, die möglichen technischen und terminlichen Auswirkungen sowie, soweit zumutbar, einen Lösungsvorschlag enthalten.

(6) Bei Widersprüchen oder Unklarheiten darf der AN nicht ohne Rückfrage eigenständig die für ihn wirtschaftlich günstigste Ausführungsvariante zugrunde legen. Er hat unverzüglich eine Entscheidung von GPV einzuholen und die hiervon nicht betroffenen Arbeiten fortzuführen.

(7) Unterlässt der AN eine ihm obliegende Bedenken- oder Hinweisanzeige schuldhaft, bleibt seine Verantwortlichkeit für hieraus entstehende Folgen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften unberührt.

§ 3 Leistungsumfang, Ausführung und Einsatz von Personal

(1) Der AN schuldet eine vollständige, funktionsfähige, fachgerechte und mangelfreie Leistung sowie den vertraglich vorausgesetzten Werkerfolg. Mit der vereinbarten Vergütung sind auch solche Nebenleistungen abgegolten, die zwar nicht ausdrücklich als selbständige Position im Leistungsverzeichnis aufgeführt sind, nach den Vertragsunterlagen, den anerkannten Regeln der Technik, den einschlägigen technischen Regelwerken, den Herstellervorgaben oder der Verkehrssitte jedoch üblicherweise zur vollständigen und funktionsfähigen Herstellung der ausdrücklich beauftragten Leistung gehören. Zusätzliche oder geänderte Leistungen außerhalb des vereinbarten Leistungsumfangs richten sich nach § 5.

(2) Der AN hat die Leistungen insbesondere unter Beachtung

•        der gesetzlichen und behördlichen Vorgaben,

•        der anerkannten Regeln der Technik,

•        der einschlägigen technischen Regelwerke, insbesondere der DIN-VDE-Normen und der VDE-Anwendungsregeln,

•        der technischen Anschlussbedingungen des zuständigen Netzbetreibers,

•        der Herstellervorgaben,

•        der Unfallverhütungsvorschriften,

•        der Baustellenordnung,

•        des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans sowie

•        rechtmäßiger Weisungen des Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators

auszuführen.

(3) Der AN hat Schnittstellen zu Vorleistungen anderer Unternehmer rechtzeitig zu prüfen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Ausführung seiner eigenen Leistungen erforderlich und ihm zumutbar ist. Erkennbare Mängel oder Ungeeignetheiten von Vorleistungen sind GPV unverzüglich in Textform anzuzeigen.

(4) Der AN führt die beauftragte Leistung grundsätzlich mit eigenem, fachlich geeignetem und ausreichend qualifiziertem Personal aus. Der Einsatz von Nachunternehmern, weiteren Nachunternehmern, Leiharbeitnehmern oder sonstigen Dritten bedarf der vorherigen Zustimmung von GPV in Textform.

(5) GPV darf die Zustimmung aus sachlichem Grund verweigern oder bei nachträglich eintretendem sachlichem Grund widerrufen, insbesondere bei

•        fehlender fachlicher Eignung,

•        unzureichender Leistungsfähigkeit,

•        fehlenden gesetzlichen oder vertraglichen Nachweisen,

•        unzureichendem Versicherungsschutz,

•        begründeten Zweifeln an Zuverlässigkeit oder Vertragstreue,

•        Verstößen gegen Arbeits-, Mindestlohn-, Entsende-, Sozialversicherungs- oder Arbeitsschutzvorschriften oder

•        entgegenstehenden Verpflichtungen von GPV gegenüber ihrem Auftraggeber.

(6) Die Zustimmung von GPV zum Einsatz Dritter entbindet den AN nicht von seiner Verantwortung für die vollständige, mangelfreie, rechtzeitige und vertragsgemäße Leistungserbringung. Der AN haftet für von ihm eingesetzte Nachunternehmer und sonstige Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Vorschriften.

(7) Der AN stellt sicher, dass während seiner Arbeiten auf der Baustelle ein fachkundiger und entscheidungsbefugter Bauleiter, Polier oder sonstiger verantwortlicher Ansprechpartner anwesend oder kurzfristig erreichbar ist. Die zur Arbeitssicherheit und Gefahrenabwehr notwendigen Anweisungen müssen von den eingesetzten Mitarbeitern verstanden und umgesetzt werden können.

(8) Der AN sorgt auf eigene Kosten für ausreichendes und qualifiziertes Personal sowie die erforderlichen Geräte, Werkzeuge, Hilfsmittel, Transportmittel, Schutzmaßnahmen und die Unterbringung seiner Arbeitskräfte, soweit nicht im Auftragsschreiben ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart ist.

(9) Der AN hat GPV unverzüglich in Textform zu informieren, sobald er erkennt oder bei pflichtgemäßer Sorgfalt erkennen muss, dass seine Personalstärke, Geräteausstattung, Materialverfügbarkeit oder sonstigen Ressourcen zur Einhaltung verbindlicher Termine voraussichtlich nicht ausreichen.

(10) Elektrotechnische Arbeiten dürfen nur von Elektrofachkräften oder unter deren Leitung und Aufsicht im Sinne der DGUV Vorschrift 3 ausgeführt werden. Arbeiten an elektrischen Anlagen hinter der Hausanschlusssicherung im Niederspannungsnetz dürfen nur durch ein in das Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragenes Installationsunternehmen ausgeführt werden (§ 13 Abs. 2 NAV). Für Arbeiten an Mittelspannungsanlagen, Übergabe- und Transformatorstationen hat der AN die erforderliche Qualifikation seines Personals vor Beginn der Arbeiten nachzuweisen.

§ 4 Baustellenorganisation, Dokumentation und Koordination

(1) Der AN hat seine Leistungen so zu organisieren und auszuführen, dass andere auf der Baustelle tätige Unternehmer nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert werden. Er hat seine Arbeiten rechtzeitig mit GPV, der Bauleitung und den beteiligten Gewerken zu koordinieren.

(2) Der AN nimmt auf Verlangen von GPV an Baustellen-, Koordinierungs-, Termin-, Sicherheits- und Abnahmebesprechungen durch einen fachkundigen und zur Abgabe der im Rahmen der Besprechung erforderlichen Erklärungen befugten Vertreter teil.

(3) Der AN führt während der Dauer seiner Arbeiten ein vollständiges Bautagebuch oder eine gleichwertige fortlaufende Dokumentation. Diese hat insbesondere Angaben zu enthalten über

•        Personalstärke,

•        ausgeführte Leistungen,

•        eingesetzte Materialien,

•        wesentliche Geräte,

•        Witterungseinflüsse,

•        Behinderungen,

•        Weisungen,

•        erkennbare Mängel,

•        besondere Vorkommnisse sowie

•        sicherheitsrelevante Ereignisse.

(4) Der AN übermittelt GPV auf Verlangen, mindestens jedoch wöchentlich, einen Leistungsstandbericht einschließlich einer aussagekräftigen Fotodokumentation. GPV kann Umfang, Struktur, Dateiformat und Übermittlungsweg angemessen vorgeben.

(5) Der AN übergibt GPV spätestens mit der Anzeige der Abnahmereife sämtliche geschuldeten Prüf-, Mess-, Montage-, Revisions-, Bestands-, Wartungs-, Hersteller-, Garantie-, Einweisungs- und sonstigen Dokumentationen vollständig und geordnet in einem gängigen elektronischen Format. Bei Leistungen an Photovoltaikanlagen gehören hierzu, soweit sie den Leistungsbereich des AN betreffen, insbesondere

•        Prüfprotokolle nach DIN VDE 0100-600,

•        die Anlagendokumentation und Prüfberichte nach DIN EN IEC 62446-1,

•        Einheiten- und Komponentenzertifikate sowie Konformitätsnachweise nach den einschlägigen VDE-Anwendungsregeln (insbesondere VDE-AR-N 4105 bzw. VDE-AR-N 4110),

•        String-, Belegungs- und Verkabelungspläne,

•        Seriennummernlisten der verbauten Module, Wechselrichter und sonstigen Hauptkomponenten sowie

•        Inbetriebsetzungsprotokolle und die für die Anmeldung beim Netzbetreiber erforderlichen Unterlagen.

Soweit für Betrieb, Wartung, Änderung oder Weiterbearbeitung erforderlich, sind Unterlagen zusätzlich in einem bearbeitbaren Datenformat zu übergeben. Originalunterlagen sind herauszugeben, soweit GPV auf deren Besitz angewiesen ist. Die vertraglich geschuldeten Dokumentationen sind Bestandteil der Leistung des AN.

(6) GPV erhält an den vom AN für das Bauvorhaben erstellten Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Fotos, Berichten, Dokumentationen und sonstigen urheberrechtlich geschützten Arbeitsergebnissen ein einfaches, unwiderrufliches, zeitlich und räumlich unbeschränktes, übertragbares und unterlizenzierbares Nutzungsrecht, soweit dies für das jeweilige Bauvorhaben erforderlich ist. Das Nutzungsrecht umfasst insbesondere das Recht zur Vervielfältigung, Bearbeitung, Anpassung und Weitergabe an

•        den Auftraggeber von GPV,

•        Betreiber,

•        Grundstücks- oder Gebäudeeigentümer,

•        Erwerber,

•        finanzierende Institute,

•        Versicherer,

•        Sachverständige,

•        Architekten und Fachplaner,

•        Netzbetreiber,

•        Wartungs- und Reparaturunternehmen sowie

•        Ersatzunternehmer.

Die Vergütung für diese Rechte ist mit der vereinbarten Vergütung abgegolten.

(7) Rechte Dritter an den übergebenen Unterlagen hat der AN GPV vor deren Verwendung mitzuteilen. Der AN stellt sicher, dass die vertragsgemäße Nutzung durch GPV und die in Absatz 6 genannten Dritten nicht durch Rechte Dritter beeinträchtigt wird.

§ 5 Vergütung, Aufmaß, Nachträge und Stundenlohnarbeiten

(1) Die Vergütung ergibt sich aus dem Auftragsschreiben und dem Leistungsverzeichnis. Soweit Einheitspreise vereinbart sind, erfolgt die Abrechnung nach den tatsächlich vertragsgemäß ausgeführten und nachgewiesenen Mengen. Pauschalpreise gelten für den im Vertrag eindeutig beschriebenen Leistungsumfang.

(2) Die vereinbarten Preise sind Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Sie umfassen sämtliche Kosten, die zur vollständigen und funktionsfähigen Erbringung des vereinbarten Leistungsumfangs erforderlich sind, insbesondere Personal-, Material-, Geräte-, Werkzeug-, Transport-, Lager-, Versicherungs-, Entsorgungs-, Dokumentations-, Neben- und Gemeinkosten, soweit nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart ist.

(3) Soweit die Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG auf GPV übergeht, stellt der AN seine Rechnungen ohne gesonderten Ausweis der Umsatzsteuer und mit dem gesetzlich vorgeschriebenen Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers. GPV teilt dem AN auf Anforderung mit, ob die Voraussetzungen des § 13b Abs. 5 UStG vorliegen.

(4) Preissteigerungen, insbesondere aufgrund höherer Lohn-, Material-, Energie-, Transport-, Beschaffungs-, Finanzierungs- oder Nachunternehmerkosten, berechtigen den AN nicht zur Anpassung der vereinbarten Vergütung, soweit nicht ausdrücklich eine Preisgleitung vereinbart wurde oder dem AN ein gesetzlicher Anspruch, insbesondere nach § 313 BGB, zusteht.

(5) Änderungen des Leistungsumfangs und zusätzliche Leistungen dürfen nur von GPV oder einer von GPV hierzu ausdrücklich bevollmächtigten Person angeordnet werden. Bauleiter, Projektleiter, Architekten, Fachplaner und sonstige auf der Baustelle tätige Personen sind ohne entsprechende ausdrückliche Bevollmächtigung nicht berechtigt, kostenpflichtige Zusatz- oder Änderungsleistungen im Namen von GPV zu beauftragen. Die gesetzlichen Regelungen über Änderungen des Bauvertrags, insbesondere §§ 650b bis 650d BGB, bleiben unberührt, soweit sie auf das Vertragsverhältnis Anwendung finden.

(6) Der AN hat GPV vor Beginn einer von ihm als geändert oder zusätzlich angesehenen Leistung unverzüglich ein prüffähiges Nachtragsangebot in Textform vorzulegen. Dieses hat mindestens zu enthalten:

1.   die genaue Beschreibung der geänderten oder zusätzlichen Leistung;

2.   die Ursache und geltend gemachte Anspruchsgrundlage;

3.   die betroffenen Mengen;

4.   die nachvollziehbare Kalkulation der Mehr- oder Mindervergütung;

5.   die Auswirkungen auf den Bauablauf und verbindliche Termine; sowie

6.   den Zeitpunkt, bis zu dem eine Entscheidung von GPV erforderlich ist.

(7) Der AN hat einen von ihm geltend gemachten Mehrvergütungsanspruch vor Ausführung der betreffenden Leistung dem Grunde und, soweit zu diesem Zeitpunkt möglich, der Höhe nach in Textform anzukündigen. Unterlässt der AN diese Anzeige schuldhaft oder reicht er die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen schuldhaft verspätet ein, kann er solche Mehrkosten nicht verlangen, die GPV bei rechtzeitiger Anzeige und ordnungsgemäßer Nachtragsdarlegung hätte vermeiden können. Weitergehende gesetzliche Folgen einer Verletzung von Anzeige-, Mitwirkungs- oder Schadensminderungspflichten bleiben unberührt. Gesetzliche Vergütungsansprüche werden allein durch die fehlende Einhaltung der Textform nicht ausgeschlossen.

(8) Leistungen, die der AN ohne Auftrag oder ohne sonstige vertragliche oder gesetzliche Anspruchsgrundlage ausführt, begründen keinen Vergütungsanspruch.

(9) Stundenlohnarbeiten werden nur vergütet, soweit sie vor Beginn von GPV oder einem hierzu ausdrücklich bevollmächtigten Vertreter angeordnet worden sind oder sich ein Vergütungsanspruch aus gesetzlichen Vorschriften ergibt. Stundenlohnzettel sind GPV spätestens am folgenden Werktag vorzulegen. Die Unterzeichnung eines Stundenlohnzettels bestätigt nur die ausdrücklich darin bestätigten tatsächlichen Angaben. Sie stellt insbesondere kein Anerkenntnis einer rechtlichen Vergütungspflicht, der vereinbarten Vergütungshöhe oder eines Nachtragsanspruchs dar.

(10) Aufmaße sind auf Verlangen einer Partei gemeinsam vorzunehmen. Nimmt der AN trotz rechtzeitiger Einladung von GPV an einem Aufmaßtermin nicht teil, darf GPV das Aufmaß einseitig vornehmen und dokumentieren. Dem AN bleibt der Nachweis vorbehalten, dass das Aufmaß unrichtig ist.

(11) Der AN darf seine Leistungen wegen streitiger Nachtrags- oder Vergütungsforderungen nur einstellen oder zurückhalten, soweit ihm hierfür ein gesetzliches Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrecht zusteht.

§ 6 Rechnungsstellung und Zahlungsbedingungen

(1) Abschlagsrechnungen dürfen nur für vertragsgemäß erbrachte und prüfbar nachgewiesene Leistungen gestellt werden. Sie sind nach dem tatsächlichen Leistungsstand zu gliedern und mit den zur Prüfung erforderlichen Unterlagen zu versehen.

(2) Rechnungen müssen prüffähig sein und insbesondere enthalten:

•        GPV-Bestell- oder Auftragsnummer,

•        genaue Bezeichnung des Bauvorhabens,

•        abgerechnete Leistungspositionen,

•        bei Einheitspreisverträgen die Aufmaße und Mengenansätze,

•        bei Nachträgen den Bezug auf die jeweilige Anordnung oder Anspruchsgrundlage,

•        Lieferscheine, Leistungsnachweise und Stundenlohnzettel, soweit erforderlich, sowie

•        die gesetzlich vorgeschriebenen Rechnungsangaben.

(3) Vertragliche Zahlungsfristen beginnen mit Zugang der prüffähigen Rechnung und der für die Prüfung erforderlichen Unterlagen. GPV wird erkennbare Mängel der Prüffähigkeit innerhalb angemessener Frist mitteilen. Für Schlussrechnungen eines Bauvertrags gilt § 650g Abs. 4 BGB.

(4) GPV zahlt fällige, unstreitige und prüffähig abgerechnete Beträge innerhalb von 30 Kalendertagen nach Zugang der prüffähigen Rechnung, soweit nicht im Auftragsschreiben etwas Abweichendes vereinbart ist. Der Anspruch auf Schlusszahlung wird nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften, bei Bauverträgen insbesondere nach § 650g Abs. 4 BGB, fällig.

(5) Fehlen die vertraglich geschuldeten Dokumentationen (§ 4 Abs. 5) ganz oder teilweise, stehen GPV die gesetzlichen Rechte, insbesondere aus § 641 Abs. 3 BGB, zu. Das Fehlen wesentlicher Unterlagen berechtigt GPV zur Verweigerung der Abnahme.

(6) Bei Zahlung innerhalb von zehn Kalendertagen nach Zugang einer prüffähigen Rechnung ist GPV berechtigt, 2 % Skonto vom Rechnungsbetrag abzuziehen, soweit im Auftragsschreiben nichts Abweichendes vereinbart ist. Die Skontoberechtigung ist für jede Rechnung gesondert zu beurteilen; sie entfällt nicht dadurch, dass andere Rechnungen nicht innerhalb der Skontofrist bezahlt werden. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang des Betrags auf dem Konto des AN maßgeblich. Berechtigte Einbehalte und Aufrechnungen lassen die Skontoberechtigung für den gezahlten Betrag unberührt.

(7) Abschlags-, Teil- oder sonstige Zahlungen von GPV stellen weder eine Abnahme noch ein Anerkenntnis der Vertragsgemäßheit der Leistung, der abgerechneten Mengen oder eines geltend gemachten Nachtragsanspruchs dar.

(8) GPV ist berechtigt, mit sämtlichen eigenen Forderungen gegen den AN aufzurechnen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen der Aufrechnung vorliegen. GPV darf ferner angemessene Beträge zurückbehalten, soweit Ansprüche gegen den AN wegen Mängeln, Verzug, Vertragsstrafe, Schadensersatz, Überzahlungen, fehlender Dokumentationen, fehlender Nachweise oder sonstiger Pflichtverletzungen bestehen. Der Einbehalt ist auf eine unter Berücksichtigung des Sicherungsinteresses von GPV angemessene Höhe zu beschränken; § 641 Abs. 3 BGB bleibt unberührt.

(9) Der AN kann gegen Forderungen von GPV nur mit Gegenforderungen aufrechnen, die unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind. Dies gilt nicht für Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis, die mit der Forderung von GPV in einem unmittelbaren Gegenseitigkeitsverhältnis stehen.

(10) Ein Zurückbehaltungsrecht darf der AN nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis und nur in angemessenem Verhältnis zu dem Anspruch ausüben, auf den er das Zurückbehaltungsrecht stützt.

(11) Soweit GPV aufgrund gesetzlicher Vorschriften, insbesondere wegen einer fehlenden oder unwirksamen Freistellungsbescheinigung gemäß § 48b EStG, verpflichtet oder berechtigt ist, Beträge einzubehalten oder an Behörden abzuführen, mindert dies den Zahlungsanspruch des AN entsprechend.

(12) Überzahlungen sind vom AN nach Kenntniserlangung oder Aufforderung unverzüglich zurückzuzahlen. Gesetzliche Rückforderungs- und Zinsansprüche von GPV bleiben unberührt.

§ 7 Nachweise, Steuern, Sozialabgaben, Mindestlohn und Compliance

(1) Der AN hat sämtliche gesetzlichen Verpflichtungen insbesondere aus dem

•        Steuerrecht,

•        Sozialversicherungsrecht,

•        Arbeitsschutzrecht,

•        Mindestlohnrecht,

•        Arbeitnehmerentsenderecht,

•        Arbeitnehmerüberlassungsrecht,

•        Aufenthaltsrecht,

•        Berufsgenossenschaftsrecht,

•        Gewerbe- und Handwerksrecht sowie

•        sonstigen für seine Leistungen einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften

einzuhalten.

(2) Der AN hat GPV vor Beginn der Leistungserbringung und auf Verlangen während der Vertragslaufzeit aktuelle und geeignete Nachweise vorzulegen. Hierzu gehören insbesondere, soweit einschlägig:

•        Freistellungsbescheinigung gemäß § 48b EStG;

•        Nachweis der Präqualifikation im Sinne des § 28e Abs. 3f SGB IV oder, falls eine solche nicht besteht, Unbedenklichkeitsbescheinigungen der zuständigen Krankenkassen bzw. Einzugsstellen;

•        Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft;

•        Nachweise gegenüber SOKA-BAU;

•        Nachweis der vereinbarten Betriebshaftpflichtversicherung;

•        erforderliche Entsende-, Aufenthalts-, Arbeits- und Sozialversicherungsnachweise;

•        erforderliche Arbeitnehmerüberlassungserlaubnisse;

•        gewerbe- und handwerksrechtliche Zulassungen;

•        Nachweis der Eintragung in das Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers (§ 3 Abs. 10).

(3) Der AN verpflichtet sich, seinen Arbeitnehmern die jeweils zwingend geltenden Mindestarbeitsbedingungen und Mindestentgelte zu gewähren. Er verpflichtet von ihm eingesetzte Nachunternehmer und Verleiher entsprechend und überprüft deren Einhaltung in einem angemessenen Umfang.

(4) Dem AN ist bekannt, dass GPV als Auftraggeberin insbesondere nach § 13 MiLoG, § 14 AEntG, § 28e Abs. 3a SGB IV und § 150 Abs. 3 SGB VII für Verpflichtungen des AN und der von ihm eingesetzten Nachunternehmer und Verleiher haften kann. Der AN hat GPV auf Verlangen die zur Prüfung der Einhaltung der in diesem Paragraphen geregelten Verpflichtungen erforderlichen Informationen und Nachweise zur Verfügung zu stellen. GPV ist bei konkreten Anhaltspunkten für einen Verstoß berechtigt, nach angemessener Vorankündigung Einsicht in die für die Prüfung erforderlichen projektbezogenen Unterlagen zu nehmen oder durch einen zur Verschwiegenheit verpflichteten Dritten nehmen zu lassen. Nicht erforderliche personenbezogene oder sonstige besonders schutzwürdige Daten dürfen geschwärzt werden.

(5) Der AN stellt GPV von Ansprüchen Dritter, Behördenforderungen, Beitragsforderungen, Steuernachforderungen, Bußgeldern, Kosten und Schäden frei, soweit diese auf einer vom AN oder einem von ihm eingesetzten Dritten zu vertretenden Verletzung der Verpflichtungen dieses Paragraphen beruhen. Dies gilt insbesondere für eine Inanspruchnahme von GPV nach den in Absatz 4 genannten Vorschriften. Die Freistellung umfasst auch erforderliche und angemessene Kosten der Rechtsverteidigung.

(6) Werden erforderliche Nachweise trotz Aufforderung und angemessener Fristsetzung nicht vorgelegt oder bestehen konkrete Anhaltspunkte für erhebliche Gesetzesverstöße, ist GPV berechtigt,

•        den Einsatz betroffener Personen zu untersagen,

•        den Zutritt zur Baustelle zu verweigern,

•        die betroffenen Leistungen bis zur Klärung auszusetzen und

•        Zahlungen in angemessener Höhe zurückzuhalten.

Weitergehende Rechte von GPV bleiben unberührt.

§ 8 Termine, Behinderungen und höhere Gewalt

(1) Ausführungsfristen, Zwischentermine und Fertigstellungstermine sind verbindlich, soweit sie im Auftragsschreiben oder in einem von GPV ausdrücklich als verbindlich bezeichneten Termin- oder Bauablaufplan als verbindliche Termine ausgewiesen sind.

(2) Der AN hat seine Leistungen unter Berücksichtigung des Gesamtbauablaufs zu organisieren und seine Kapazitäten so einzusetzen, dass verbindliche Termine eingehalten werden.

(3) Verzögerungen bei Mitwirkungshandlungen von GPV oder anderer vom Risikobereich von GPV erfasster Beteiligter führen nur insoweit zu einer Verlängerung von Ausführungsfristen, als

1.   die betreffende Mitwirkung für die konkrete Leistung tatsächlich erforderlich war,

2.   die Verzögerung den für die Leistung maßgeblichen Bauablauf tatsächlich beeinflusst hat und

3.   der AN die Behinderung ordnungsgemäß angezeigt und zumutbare Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung ihrer Auswirkungen ergriffen hat; einer Anzeige bedarf es nicht, wenn GPV die Tatsache der Behinderung und deren hindernde Wirkung offenkundig bekannt waren.

Nicht betroffene Leistungen sind fortzuführen.

(4) Der AN hat sämtliche Umstände, welche die fristgerechte oder vertragsgemäße Ausführung seiner Leistung beeinträchtigen können, GPV unverzüglich in Textform anzuzeigen. Die Behinderungsanzeige hat mindestens zu enthalten:

•        Ursache der Behinderung,

•        betroffene Leistungen,

•        Beginn,

•        voraussichtliche Dauer,

•        konkrete Auswirkungen auf den Bauablauf und verbindliche Termine sowie

•        vorgesehene Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung der Auswirkungen.

(5) Der AN hat sämtliche ihm zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um eine Behinderung und deren Auswirkungen zu vermeiden oder zu vermindern. Unterlässt oder verspätet der AN schuldhaft eine gebotene Anzeige, kann er Ansprüche wegen der Behinderung insoweit nicht geltend machen, als GPV bei rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Anzeige die nachteiligen Folgen hätte vermeiden oder vermindern können.

(6) Verzögerungen aufgrund fehlenden Personals, fehlender Geräte, fehlender Materialien, Beschaffungsproblemen, verspäteter Nachunternehmer oder sonstiger Umstände aus der Risikosphäre des AN führen nicht zu einer Verlängerung verbindlicher Termine, soweit der AN hierfür nach den gesetzlichen oder vertraglichen Regelungen einzustehen hat.

(7) Höhere Gewalt und sonstige unverschuldete, bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare Leistungshindernisse außerhalb des Einflussbereichs der betroffenen Partei führen zu einer angemessenen Verlängerung der tatsächlich betroffenen Fristen, soweit das Hindernis auch bei zumutbarer Vorsorge nicht verhindert oder überwunden werden konnte. Die betroffene Partei hat die andere Partei unverzüglich über das Hindernis, dessen Auswirkungen und die voraussichtliche Dauer zu informieren.

(8) Der AN hat auch bei höherer Gewalt sämtliche zumutbaren Maßnahmen zur Schadensminderung und Wiederaufnahme der Arbeiten zu treffen. Mehrvergütungsansprüche allein wegen höherer Gewalt bestehen nur, soweit sie gesetzlich begründet oder ausdrücklich vereinbart sind.

(9) Dauert ein Leistungshindernis länger als drei Monate oder ist absehbar, dass der Vertragszweck hierdurch wesentlich gefährdet wird, bleiben die gesetzlichen Kündigungs- und Rücktrittsrechte beider Parteien unberührt. Das Recht von GPV zur freien Kündigung, auch beschränkt auf einen abgrenzbaren Leistungsteil (§ 15 Abs. 1), bleibt ebenfalls unberührt.

§ 9 Sicherheitsleistungen und Versicherungen

(1) Soweit im Auftragsschreiben eine Vertragserfüllungssicherheit vorgesehen ist, hat der AN innerhalb von zehn Kalendertagen nach Vertragsschluss und jedenfalls vor Beginn seiner Leistungen eine Sicherheit in der vereinbarten Höhe, höchstens jedoch in Höhe von 10 % der Bruttoauftragssumme, zu leisten.

(2) Die Vertragserfüllungssicherheit sichert die bis zur Abnahme entstandenen Ansprüche von GPV auf vertragsgemäße Erfüllung, insbesondere wegen

•        nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistungen,

•        Verzug,

•        Schadensersatz,

•        Vertragsstrafe und

•        Rückzahlung von Überzahlungen.

Mängelansprüche, die erst nach der Abnahme entstehen, sind von der Vertragserfüllungssicherheit nicht erfasst.

(3) Nach Abnahme ist die Vertragserfüllungssicherheit zurückzugeben, soweit keine vom Sicherungszweck erfassten Ansprüche von GPV mehr bestehen. Wegen solcher noch nicht erfüllter Ansprüche darf GPV einen deren Höhe entsprechenden Teil der Sicherheit bis zu ihrer Erledigung zurückbehalten.

(4) Zur Sicherung der nach der Abnahme bestehenden Mängelansprüche von GPV leistet der AN eine Sicherheit in Höhe von 5 % der Bruttoabrechnungssumme. GPV ist berechtigt, die Sicherheit durch Einbehalt von der Schlusszahlung zu bilden.

(5) Bis zur Abnahme darf die Summe aller vom AN gestellten Sicherheiten und aller Sicherheitseinbehalte 10 % der Bruttoauftragssumme nicht übersteigen.

(6) Der AN kann einen Sicherheitseinbehalt jederzeit durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft eines in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers ablösen. Die Bürgschaft muss den Verzicht auf die Einrede der Vorausklage gemäß § 771 BGB und auf die Einrede der Anfechtbarkeit gemäß § 770 Abs. 1 BGB enthalten. Ein Verzicht auf die Einrede der Aufrechenbarkeit gemäß § 770 Abs. 2 BGB darf sich nicht auf unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen des Hauptschuldners erstrecken. Die Bürgschaft darf nicht auf erstes Anfordern ausgestaltet sein.

(7) Bürgschaften müssen den jeweiligen Sicherungszweck eindeutig bezeichnen. Sie sind unbefristet zu stellen; eine Befristung ist nur zulässig, wenn sie nicht vor Ablauf des jeweils gesicherten Zeitraums endet.

(8) Die Sicherheit für Mängelansprüche ist nach Ablauf der vereinbarten Verjährungsfrist zurückzugeben, soweit keine berechtigten und noch nicht erfüllten, vom Sicherungszweck erfassten Ansprüche bestehen. Wegen solcher Ansprüche darf GPV einen angemessenen Teil der Sicherheit bis zur endgültigen Erledigung zurückbehalten.

(9) Der AN unterhält während der Vertragsdurchführung einen der Art und dem Umfang seiner Leistungen angemessenen Betriebshaftpflichtversicherungsschutz. Soweit im Auftragsschreiben nichts Abweichendes vereinbart ist, betragen die Mindestdeckungssummen je Schadensfall:

•        3.000.000 EUR für Personenschäden;

•        3.000.000 EUR für Sachschäden;

•        1.000.000 EUR für Vermögensschäden.

(10) Der Versicherungsschutz hat, soweit für die jeweilige Leistung relevant, auch Bearbeitungs-, Tätigkeits-, Montage-, Leitungs-, Schlüssel- und Umweltschäden einzuschließen. Der AN weist GPV den Versicherungsschutz vor Leistungsbeginn und auf Verlangen während der Vertragsdurchführung nach.

(11) Der Bestand einer Versicherung oder die Einbeziehung des AN in eine von GPV abgeschlossene Montage- oder sonstige Projektversicherung begrenzt die vertragliche oder gesetzliche Haftung des AN nicht. Selbstbehalte sowie vom Versicherungsschutz nicht gedeckte Schäden trägt der AN nach Maßgabe seiner gesetzlichen und vertraglichen Verantwortlichkeit.

§ 10 Materialien, beigestellte Gegenstände, Gefahrtragung und Lieferungen

(1) Sämtliche von GPV beigestellten Materialien, Komponenten, Geräte, Werkzeuge, Pläne, Daten und Unterlagen bleiben, soweit sie im Eigentum von GPV stehen, deren Eigentum und dürfen ausschließlich zur Durchführung des beauftragten Bauvorhabens verwendet werden.

(2) Der AN hat beigestellte Materialien und Gegenstände bei Übernahme im Rahmen des Zumutbaren auf

•        offensichtliche Beschädigungen,

•        Mengenabweichungen,

•        Typenabweichungen sowie

•        erkennbare Eignung für die vorgesehene Verarbeitung

zu prüfen. Erkennbare Beanstandungen sind GPV unverzüglich in Textform mitzuteilen. Die Übernahme ist auf Verlangen von GPV unter Angabe von Typ, Menge und, soweit vorhanden, Seriennummern in Textform zu bestätigen.

(3) Nach Übernahme hat der AN die beigestellten Gegenstände sorgfältig zu verwahren. Er hat sie getrennt, sicher und, soweit erforderlich, witterungsgeschützt zu lagern sowie angemessene Maßnahmen gegen Verlust, Beschädigung, Diebstahl und unbefugten Zugriff Dritter zu treffen. Bei diebstahlgefährdeten Materialien, insbesondere Modulen, Wechselrichtern und Kabeln, hat der AN auf Verlangen von GPV vor Anlieferung ein Lager- und Sicherungskonzept vorzulegen.

(4) Die Gefahr für die vom AN erbrachten Leistungen sowie für von ihm gelieferte, noch nicht eingebaute Materialien trägt der AN bis zur Abnahme nach Maßgabe der §§ 644, 645 BGB. Der AN hat seine Leistungen bis zur Abnahme vor Beschädigung, Diebstahl und Witterungseinflüssen zu schützen.

(5) Der AN darf beigestellte Gegenstände weder veräußern, verpfänden noch sicherungsübereignen. Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstige Zugriffe Dritter sind GPV unverzüglich mitzuteilen. Der AN hat den Dritten auf bestehende Rechte von GPV hinzuweisen.

(6) Nicht verbrauchte Materialien, Geräte und Unterlagen sind auf Verlangen von GPV, spätestens jedoch bei Beendigung des Vertrags, vollständig und geordnet herauszugeben.

(7) Der AN sichert zu, dass von ihm gelieferte Materialien und Komponenten bei ihrer vertragsgemäßen Verwendung frei von Rechten Dritter sind, soweit nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart wurde.

(8) Hersteller-, Lieferanten- oder sonstige Garantien für vom AN gelieferte Komponenten hat der AN GPV spätestens mit der Abnahme vollständig zu dokumentieren und, soweit rechtlich möglich, die hieraus resultierenden Rechte an GPV zu übertragen oder GPV zu deren Ausübung zu ermächtigen. Die eigene Mängelhaftung des AN wird durch Hersteller- oder Lieferantengarantien nicht eingeschränkt.

(9) Der AN hat GPV unverzüglich über Rückrufaktionen, Serienfehler, sicherheitsrelevante Herstellerinformationen oder sonstige nachträglich bekannt werdende Umstände zu informieren, die für die vertragsgegenständlichen Materialien oder Komponenten von Bedeutung sein können.

(10) Soweit auf Lieferungen des AN die §§ 377, 381 HGB Anwendung finden, beschränkt sich die Untersuchungspflicht von GPV auf äußerlich erkennbare Transportschäden sowie auf Identitäts- und Mengenabweichungen, die anhand der Lieferpapiere feststellbar sind. Eine Mängelrüge ist rechtzeitig, wenn sie bei offenen Mängeln innerhalb von fünf Werktagen ab Ablieferung und bei verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Werktagen ab ihrer Entdeckung erfolgt.

(11) Der AN stellt sicher, dass von ihm gelieferte Materialien und Komponenten den jeweils geltenden unionsrechtlichen Anforderungen an Produkte und Lieferketten entsprechen, insbesondere ab deren Anwendbarkeit der Verordnung (EU) 2024/3015 über das Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten. Er stellt GPV auf Verlangen die hierzu verfügbaren Herkunftsnachweise zur Verfügung.

§ 11 Abnahme

(1) Nach vollständiger Fertigstellung seiner Leistungen hat der AN GPV die Abnahmereife in Textform anzuzeigen und sämtliche für die Prüfung der Abnahmereife erforderlichen Unterlagen, insbesondere die Dokumentationen nach § 4 Abs. 5, vorzulegen.

(2) Die Abnahme erfolgt förmlich. GPV führt die Abnahme innerhalb von 12 Werktagen nach Zugang der Anzeige der Abnahmereife und der vollständigen Unterlagen durch oder teilt dem AN innerhalb dieser Frist mit, welche Umstände einer Abnahme entgegenstehen. Über die Abnahme wird ein Protokoll erstellt. Im Protokoll sind insbesondere festgestellte Mängel, Restleistungen, Vorbehalte und Termine zur Mangelbeseitigung festzuhalten.

(3) GPV darf die Abnahme wegen wesentlicher Mängel verweigern. Bei unwesentlichen Mängeln bleiben die gesetzlichen Rechte von GPV auf Mangelbeseitigung und sonstige Mängelrechte unberührt.

(4) Eine Abnahme durch schlüssiges Verhalten, insbesondere durch Benutzung, Inbetriebnahme, Weiterverarbeitung, Teilzahlung, Zahlung einer Abschlagsrechnung oder Weitergabe der Leistung an den Auftraggeber von GPV, findet nicht statt. Die Abnahmefiktion nach § 640 Abs. 2 BGB bleibt unberührt.

(5) Die Abnahme der Gesamtleistung von GPV durch deren Auftraggeber führt nicht automatisch zu einer Abnahme der Leistung des AN durch GPV.

(6) Zur rechtsgeschäftlichen Erklärung einer Abnahme für GPV sind nur die Geschäftsführung von GPV und hierzu ausdrücklich bevollmächtigte Personen berechtigt. Insbesondere sind Bauleiter, Projektleiter, Architekten, Fachplaner, Sicherheitskoordinatoren und sonstige technische Mitarbeiter ohne entsprechende Vollmacht nicht allein aufgrund ihrer Tätigkeit zur Abgabe einer Abnahmeerklärung berechtigt. Gesetzliche Grundsätze über Vertretungsmacht und Rechtsschein bleiben unberührt.

(7) Teilabnahmen erfolgen nur, wenn sie im Auftragsschreiben ausdrücklich vereinbart oder von GPV ausdrücklich erklärt werden. Die technische Prüfung, Freigabe oder Weiterbearbeitung einzelner Leistungen stellt für sich genommen keine Teilabnahme dar.

(8) GPV wird sich Rechte wegen bekannter Mängel bei der Abnahme vorbehalten, soweit ein Vorbehalt gesetzlich erforderlich ist (§ 640 Abs. 3 BGB). Für den Vorbehalt der Vertragsstrafe gilt § 14 Abs. 6.

§ 12 Mängelrechte und Mangelbeseitigung

(1) Der AN schuldet eine vollständige, mangelfreie und funktionsfähige Leistung entsprechend dem vereinbarten Werkerfolg. Ein Mangel liegt insbesondere vor, wenn die Leistung nicht

•        der vereinbarten Beschaffenheit,

•        den Vertragsunterlagen,

•        den anerkannten Regeln der Technik,

•        den einschlägigen gesetzlichen Anforderungen oder

•        den für den vereinbarten Verwendungszweck maßgeblichen Herstellervorgaben

entspricht.

(2) Werden vor der Abnahme Mängel oder vertragswidrige Leistungen erkennbar, kann GPV im Rahmen ihres Erfüllungsanspruchs deren Beseitigung verlangen. Der AN hat berechtigte Beanstandungen unverzüglich zu prüfen und von ihm zu vertretende vertragswidrige Leistungen auf eigene Kosten zu beseitigen. Das Recht von GPV zur Kündigung aus wichtigem Grund nach § 648a BGB und § 15 Abs. 3 bis 5, auch beschränkt auf einen abgrenzbaren Teil der Leistung, bleibt unberührt.

(3) Nach Abnahme stehen GPV die gesetzlichen und vertraglich wirksam vereinbarten Mängelrechte zu.

(4) Der AN hat GPV auf Verlangen alle ihm verfügbaren Informationen, Unterlagen, Messwerte, Fotos, Protokolle, Seriennummern und sonstigen Nachweise zur Fehleranalyse zur Verfügung zu stellen.

(5) Kommt der AN einer berechtigten Aufforderung zur Mangelbeseitigung nicht innerhalb einer von GPV gesetzten angemessenen Frist nach, stehen GPV die gesetzlichen Rechte, insbesondere Selbstvornahme, Kostenvorschuss, Minderung, Schadensersatz und gegebenenfalls Rücktritt, zu.

(6) In dringenden Fällen, insbesondere bei

•        Gefahr im Verzug,

•        Gefährdung von Personen,

•        Gefährdung der Betriebs- oder Anlagensicherheit oder

•        drohenden erheblichen Folgeschäden,

ist GPV berechtigt, die zur Gefahrenabwehr erforderlichen Maßnahmen ohne vorherige Fristsetzung selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen. GPV wird den AN hierüber, soweit nach den Umständen möglich und zumutbar, unverzüglich informieren.

(7) Soweit der AN für einen Mangel einzustehen hat, trägt er die erforderlichen Aufwendungen der Mangelbeseitigung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften. Hierzu können insbesondere erforderliche Kosten für

•        Untersuchung und Fehlerlokalisierung,

•        Demontage,

•        Freilegung,

•        Wiederherstellung,

•        An- und Abfahrt,

•        Arbeitszeit,

•        Material,

•        Gerüste und Hebetechnik,

•        Entsorgung,

•        Dokumentation,

•        Prüfung und

•        Wiederinbetriebnahme

gehören.

(8) Der AN kann sich nicht darauf berufen, ein Mangel beruhe auf beigestelltem Material, einer Anordnung von GPV oder einer Vorleistung eines Dritten, soweit er die für den Mangel ursächlichen Umstände bei der ihm obliegenden Prüfung hätte erkennen und GPV hierauf hätte hinweisen müssen.

(9) Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass ein festgestellter Mangel nicht nur ein Einzelstück, sondern weitere gleichartige Leistungen oder Komponenten betrifft, hat der AN auf Verlangen von GPV in angemessenem Umfang zu prüfen und zu dokumentieren, ob weitere gleichartige Mängel vorhanden sind.

(10) Gesetzliche Mängel- und Schadensersatzrechte von GPV bleiben im Übrigen unberührt.

§ 13 Verjährung

(1) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche von GPV wegen Leistungen an einem Bauwerk oder Leistungen, deren Mangelhaftigkeit sich auf die Mangelhaftigkeit eines Bauwerks auswirkt, beträgt fünf Jahre ab Abnahme.

(2) Für Leistungen an Photovoltaikanlagen (Aufdach- und Freiflächenanlagen) einschließlich Unterkonstruktion, Gestellsystemen, Modulen, Verkabelung, Wechselrichtern, Speichern, Netzanschluss- und Übergabeeinrichtungen beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche fünf Jahre ab Abnahme, und zwar unabhängig davon, ob es sich um Leistungen an einem Bauwerk handelt.

(3) Für sonstige Werkleistungen beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche zwei Jahre ab Abnahme, soweit nicht im Auftragsschreiben eine abweichende Regelung getroffen wurde.

(4) Längere gesetzliche Verjährungsfristen bleiben unberührt, insbesondere bei

•        Arglist,

•        Übernahme einer Garantie,

•        Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie

•        vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten.

(5) Soweit GPV gegenüber ihrem Auftraggeber oder einem Erwerber für einen bestimmten Leistungsbereich eine längere Verjährungsfrist übernommen hat, kann im Auftragsschreiben für die hiervon betroffenen Leistungen eine entsprechende projektbezogene Verjährungsfrist ausdrücklich vereinbart werden.

(6) Für Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

§ 14 Vertragsstrafe, Schadensersatz und Freistellung

(1) Die im Auftragsschreiben oder in einem von GPV ausdrücklich als verbindlich bezeichneten Terminplan als verbindlich ausgewiesenen Fertigstellungs- und Zwischentermine sind Vertragsfristen. Für Zwischentermine soll im Auftragsschreiben angegeben werden, welche Leistungsteile von dem jeweiligen Zwischentermin betroffen sind.

(2) Überschreitet der AN eine Vertragsfrist schuldhaft und befindet er sich hinsichtlich der betreffenden Leistung in Verzug, hat er für jeden vollendeten Werktag des Verzugs eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 % der objektiv richtigen Nettoabrechnungssumme der von der Terminüberschreitung betroffenen Leistung zu zahlen.

(3) Bei Überschreitung des verbindlichen Gesamtfertigstellungstermins gilt die gesamte vom AN geschuldete Leistung als von der Terminüberschreitung betroffen, soweit nicht eindeutig abgrenzbare Leistungsteile vertragsgemäß fertiggestellt sind und für GPV unabhängig vom noch ausstehenden Leistungsteil wirtschaftlich sinnvoll nutzbar sind.

(4) Die Summe sämtlicher aufgrund desselben Vertrags verwirkter Vertragsstrafen ist insgesamt auf 5 % der objektiv richtigen Nettoabrechnungssumme der gesamten vom AN geschuldeten Leistung begrenzt. Vertragsstrafen wegen überschrittener Zwischentermine werden auf eine wegen desselben Verzögerungsgeschehens verwirkte Vertragsstrafe wegen Überschreitung des Fertigstellungstermins angerechnet.

(5) Weitergehende Schadensersatzansprüche von GPV bleiben unberührt. Eine wegen desselben Pflichtverstoßes verwirkte Vertragsstrafe wird auf den entsprechenden Schadensersatzanspruch angerechnet.

(6) Abweichend von § 341 Abs. 3 BGB kann GPV die Vertragsstrafe bis zur Schlusszahlung geltend machen, ohne sie sich bei der Abnahme vorbehalten zu müssen.

(7) Der AN haftet im Übrigen nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden, die GPV aufgrund einer von ihm zu vertretenden Verletzung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten entstehen. Dies umfasst bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen insbesondere Schäden aus

•        Terminverzug,

•        Mängeln,

•        Beschädigung beigestellter Gegenstände,

•        Verstößen gegen Arbeitsschutz-, Mindestlohn-, Steuer-, Sozialversicherungs- und Compliancepflichten sowie

•        erforderlichen Mehrkosten eines Ersatzunternehmers.

(8) Soweit GPV wegen einer vom AN zu vertretenden Pflichtverletzung von ihrem Auftraggeber, Behörden oder sonstigen Dritten berechtigt in Anspruch genommen wird, stellt der AN GPV im Umfang seiner Verantwortlichkeit von diesen Ansprüchen sowie von erforderlichen und angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung frei.

§ 15 Kündigung und Vertragsbeendigung

(1) GPV ist berechtigt, den Vertrag nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften jederzeit ganz oder hinsichtlich abgrenzbarer Leistungsteile frei zu kündigen. Die Vergütungsfolgen einer freien Kündigung richten sich nach § 648 BGB, soweit keine abweichende Individualvereinbarung getroffen wurde.

(2) Im Falle einer freien Kündigung hat der AN die bis zur Kündigung erbrachten und die nicht mehr zu erbringenden Leistungen getrennt und prüffähig abzurechnen. Er hat die für die Abrechnung maßgeblichen ersparten Aufwendungen und den anzurechnenden anderweitigen Erwerb nach Maßgabe der gesetzlichen Darlegungs- und Beweislast nachvollziehbar darzustellen. Auf Verlangen hat er GPV die zur Prüfung erforderlichen kalkulatorischen Grundlagen offenzulegen, soweit dies zur Überprüfung des geltend gemachten Vergütungsanspruchs erforderlich und zumutbar ist.

(3) Das Recht beider Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund (§ 648a BGB), auch beschränkt auf einen abgrenzbaren Teil der Leistung, bleibt unberührt.

(4) Ein wichtiger Grund für eine Kündigung durch GPV kann insbesondere vorliegen, wenn der AN

1.   die Arbeiten unberechtigt einstellt oder trotz Aufforderung nicht vertragsgemäß fortführt;

2.   verbindliche Termine schuldhaft in erheblicher Weise gefährdet oder überschreitet;

3.   wesentliche Mängel oder Vertragswidrigkeiten trotz angemessener Fristsetzung nicht beseitigt;

4.   Leistungen ohne die erforderliche Zustimmung an Nachunternehmer oder sonstige Dritte weitervergibt;

5.   erforderliche Versicherungs-, Steuer-, Sozialversicherungs- oder sonstige Compliance-Nachweise trotz Aufforderung nicht vorlegt;

6.   erheblich gegen Arbeitsschutz-, Mindestlohn-, Aufenthalts-, Arbeitnehmerentsende- oder Sozialversicherungspflichten verstößt;

7.   wiederholt gegen wesentliche Sicherheitsbestimmungen der Baustelle verstößt;

8.   GPV oder deren Auftraggeber durch schwerwiegendes vertragswidriges Verhalten erheblich gefährdet;

9.   seine Zahlungen einstellt, von ihm oder zulässigerweise von GPV oder einem anderen Gläubiger die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren gesetzlichen Verfahrens über sein Vermögen beantragt wird, ein solches Verfahren eröffnet wird oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.

(5) Vor einer Kündigung aus wichtigem Grund nach Absatz 4 Nummern 1 bis 8 wird GPV dem AN grundsätzlich eine angemessene Frist zur Abhilfe setzen und die Kündigung für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs androhen. Dies gilt nicht, soweit eine Fristsetzung oder Abmahnung nach den gesetzlichen Vorschriften oder aufgrund besonderer Umstände entbehrlich ist.

(6) Im Falle einer Kündigung aus wichtigem Grund sind die bis zur Kündigung vertragsgemäß erbrachten Leistungen nach den Vertragspreisen abzurechnen. GPV kann Ersatz des ihr durch die Kündigung entstehenden Schadens, insbesondere der Mehrkosten für die Fertigstellung durch einen Ersatzunternehmer, verlangen; im Falle des Absatzes 4 Nummer 9 kann GPV Schadensersatz wegen Nichterfüllung des noch ausstehenden Teils der Leistung verlangen.

(7) Nach einer Vertragsbeendigung hat der AN unverzüglich

•        die Baustelle und seine Leistungen ordnungsgemäß zu sichern,

•        GPV sämtliche projektbezogenen Unterlagen und Dokumentationen in ihrem aktuellen Bearbeitungsstand zu übergeben,

•        beigestellte Gegenstände herauszugeben,

•        an einer gemeinsamen Feststellung des Leistungsstands (§ 648a Abs. 4 BGB) mitzuwirken und

•        die Fortführung der Arbeiten durch GPV oder einen Ersatzunternehmer nicht zu behindern.

(8) Der AN hat GPV auf Verlangen eine aktuelle Übersicht über

•        bereits bestellte projektbezogene Materialien,

•        noch ausstehende Lieferungen,

•        projektbezogene Nachunternehmerleistungen,

•        Hersteller und Lieferanten,

•        Liefer- und Bestellnummern sowie

•        bestehende Hersteller- und Lieferantengarantien

zur Verfügung zu stellen.

(9) Soweit rechtlich und tatsächlich möglich, hat der AN auf Verlangen von GPV daran mitzuwirken, dass projektbezogene Bestellungen, Lieferverträge, Garantien oder sonstige für die Fertigstellung zweckmäßige Rechtspositionen gegen angemessenen Ausgleich auf GPV oder einen von GPV benannten Ersatzunternehmer übertragen werden. Die eigene Haftung des AN für bis zur Vertragsbeendigung von ihm erbrachte Leistungen bleibt hiervon unberührt.

(10) Bei Bauverträgen im Sinne des § 650a BGB bedarf die Kündigung gemäß § 650h BGB der Schriftform. Im Übrigen genügt für Kündigungen die Textform, soweit gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben ist.

§ 16 Geheimhaltung, Datenschutz, Abtretung, Erklärungen, Erfüllungsort, Rechtswahl und Gerichtsstand

(1) Der AN hat sämtliche ihm im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis bekannt werdenden nicht offenkundigen kaufmännischen, technischen, organisatorischen und projektbezogenen Informationen über GPV, deren Auftraggeber sowie das jeweilige Bauvorhaben vertraulich zu behandeln. Er darf diese Informationen ausschließlich für die Vertragsdurchführung verwenden und nur solchen Dritten offenlegen, deren Einschaltung für die Vertragsdurchführung erforderlich ist oder soweit eine Offenlegung gesetzlich vorgeschrieben ist.

(2) Die Geheimhaltungspflicht gilt auch nach Beendigung des Vertrags fort, solange an der Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse besteht.

(3) GPV verarbeitet personenbezogene Daten des AN und der von ihm eingesetzten Personen, insbesondere im Rahmen der Nachweisprüfung, der Zutrittskontrolle und der Baustellendokumentation, ausschließlich nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes. Die Informationen nach Art. 13 und 14 DSGVO sind unter der Internetadresse der GPV abrufbar. Der AN informiert die von ihm eingesetzten Personen hierüber.

(4) Der AN darf Rechte und Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis nur mit vorheriger Zustimmung von GPV in Textform an Dritte abtreten. § 354a HGB bleibt unberührt.

(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des AN nach Vertragsschluss, insbesondere

•        Bedenkenanzeigen,

•        Behinderungsanzeigen,

•        Nachtragsanzeigen,

•        Mängelanzeigen,

•        Fristsetzungen und

•        sonstige vertragsrelevante Mitteilungen,

bedürfen mindestens der Textform, soweit gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben ist. Für Kündigungen gilt § 15 Abs. 10.

(6) Erfüllungsort für die Leistungen des AN ist die jeweilige Baustelle, soweit im Auftragsschreiben nichts Abweichendes vereinbart ist.

(7) Für diese SUB und sämtliche Vertrags- und Rechtsbeziehungen zwischen GPV und dem AN gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(8) Ist der AN Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland, ist Cottbus ausschließlicher, auch internationaler Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis. GPV ist daneben berechtigt, den AN an dessen allgemeinem Gerichtsstand oder an einem sonst gesetzlich eröffneten Gerichtsstand zu verklagen. Ausschließliche gesetzliche Gerichtsstände bleiben unberührt.

(9) Werden diese SUB auch in einer anderen Sprache zur Verfügung gestellt, ist allein die deutsche Fassung maßgeblich.

(10) Sollte eine Bestimmung des Vertrags oder dieser SUB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.

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