Vereinfachungsregelung für kleine PV-Anlagen bis 10 kW
Vor wenigen Tagen erreichte uns ein Schreiben des Bundesministerium der Finanzen für kleine PV-Anlagen bis 10kW auf Ein- und Zweifamilienhäusern.
Dies vereinfacht die Handhabung gegenüber dem Finanzamt erheblich, da auf Antrag unterstellt wird, dass es keine Gewinnerzielungsabsicht gibt, so dass der oft hohe Verwaltungsaufwand für die Steuererklärung für „Häuslebauer“ entfällt. Hintergrund dieser Regelung ist, dass durch den vermehrten Batterieeinsatz und gegenüber früher viel höheren Eigenverbrauchsquoten häufig unter dem Strich nach 20 Jahren kaum steuerliche Gewinne erzielt werden und die Finanzverwaltung bei Neuanlagen häufig Gewinnerzielungsprognosen fordert, wenn man im Erst- oder Folgejahren Verluste geltend machen will.
Die Regelung kann auch für „Altanlagen“, die nach dem 31.12.2013 ans Netz gegangen sind erklärt werden, soweit < 10 KW. Das heißt, die jährlichen Überschüsse aus der Einspeisung müssten dann nicht mehr versteuert werden. Die Vereinfachungsregelung gilt allerdings nur ertragsteuerlich und nicht für die Umsatzsteuer. Wenn man umsatzsteuerpflichtig einspeist, dann muss man natürlich unverändert die Umsatzsteuer auch abführen und den Stromeigenverbrauch auch ermitteln und der Umsatzsteuer unterwerfen.
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