Der Boom auf die Solarbranche lässt nicht nach…mit den Änderungen im EEG wird die Anschaffung einer Solaranlage noch einfacher und lukrativer
Der Boom auf die Solarbranche lässt nicht nach…mit den Änderungen im EEG wird die Anschaffung einer Solaranlage noch einfacher und lukrativer. Mit über 20 Jahren Erfahrung ist die GermanPV ihr Fachpartner von der Planung bis zur Inbetriebnahme, sowie der Wartung für Ihre Photovoltaikanlage!
Die meisten Änderung im EEG werden mit Januar 2023 in Kraft treten, der Anstieg der Vergütung gilt allerdings bereits für Anlagen die ab dem 30.07.2022 ans Netz gehen. Die vom Bundestag beschlossenen Änderungen bedürfen erst noch der beihilferechtlichen Genehmigung der EU-Kommission, bevor sie auch vollzogen werden können. Sie stehen insoweit unter einem in § 105 EEG verankerten Genehmigungsvorbehalt. Es ist hier aber nicht zu erwarten, dass die EU-Kommission gegen die Fördersätze votiert.
Die anzulegende Werte nach § 100 Abs. 14 EEG 2023 für Anlagen, die ab dem 30. Juli 2022 in Betrieb genommen werden sehen folgender Maßen aus:
Vergütung für Anlagen zur Volleinspeisung |
Vergütung für Anlagen mit Eigenverbrauch (Überschusseinspeisung) |
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Die Vergütung wird nun unterschieden in Anlagen mit Eigenverbrauch und Volleinspeisung, zudem wird die Degression bis Anfang 2024 der gesetzlich festgelegten Vergütungssätze ausgesetzt. Ab Februar 2024 soll die Degression halbjährlich, nicht mehr monatlich erfolgen, die Absenkung liegt dann bei 1 %. Die bisher bestehende Begrenzung des Vergütungsanspruchs für eine installierte Leistung >300 kWp – 750 kWp entfällt vollständig.
Seit dem 01.07.2022 ist die EEG-Umlage weggefallen, sie wird mit dem Beschluss des Bundestages ab 2023 nicht nur dauerhaft auf null gesenkt, sondern vollständig abgeschafft. Mit Inkrafttreten des EEG 2017 sind seit Anfang 2017 alle PV-Anlagen ab einer Leistung von 750 kWp ausschreibungspflichtig, diese wird mit dem EEG 2023 auf 1 MWp angehoben.
Auch die Abwicklung mit dem Netzbetreiber und der Zertifizierung soll vereinfacht werden. Anlagen mit einer Leistung von bis zu 30 Kilowatt können ans Netz auch ohne Anwesenheit des Netzbetreibers angeschlossen werden, eine schriftliche Zusage sei hierfür ausreichend. Die Netzbetreiber sind zu mehr Transparenz verpflichtet, bezüglich der Anschlussanträge und welche Kosten auf die Anlagenbetreiber für den Netzanschluss zukommen. Das Procedere der Netzanmeldung soll digitalisiert werden, bis das allerdings gelebte Praxis wird, bedarf es wohl mehrere Monate, wenn nicht sogar Jahre.
Auf einem Haus können nach Inkrafttreten des Osterpakets zwei Anlagen angemeldet werden, z. B. eine zum Eigenverbrauch und eine zur Volleinspeisung (hierzu sind gesonderte Messeinrichtungen bei beiden Anlagen zu installieren). Die Begrenzung auf 70 Prozent der Nennleistung, die ins öffentliche Netz eingespeist werden dürfen, soll abgeschafft werden. Somit ist für neue PV-Anlagen bis 25 kW, die ab dem 01. Januar 2023 ans Netz gehen, die maximale Erzeugung vorgesehen, folglich ist dann kein Solar-Erzeugungszähler mehr notwendig. Im Energiesicherungspaket der Bundesregierung wird zudem bereits erwägt, die 70-Prozent-Kappungsregel auch für Bestandsanlagen zu streichen.
Die Novellierung ermöglicht, dass innerhalb eines Übergangszeitraums Stromerzeugungsanlagen von 135 bis 950 Kilowatt ohne Anlagenzertifikat, schon vorläufig ans Netz angeschlossen werden dürfen. Lediglich vier essenzielle Mindestanforderungen für die Systemsicherheit müssten nach der neuen Regelung nachgewiesen werden. Sie sind in der NELEV (Verordnung zum Nachweis von elektrotechnischen Eigenschaften von Energieanlagen) definiert und umfassen gültige Einheitenzertifikate für die zertifizierungspflichtigen Erzeugungseinheiten, verschiedene mit dem Netzbetreiber vereinbarte Leistungsangaben zu Schein- und Wirkleistung, ein Schutzkonzept sowie ein Konzept zur Wirkleistungssteuerung des Netzsicherheitsmanagements. Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, muss die Zertifizierungsstelle das Anlagenzertifikat B unter Auflagen ausstellen. Die Photovoltaik-Anlagen können damit vorläufig den Betrieb aufnehmen. Wenn innerhalb der 18 Monate nicht alle erforderlichen Nachweise erbracht werden können, dann müssten die Anlagen wieder vom Netz getrennt werden. Wenn die Nachweise erfolgen und die Konformitätsprüfung durch die Zertifizierungsstellen positiv ausfällt, gibt es die endgültige Betriebserlaubnis für die Photovoltaik-Anlagen.
Mit diesen Änderungen sollte dem Ausbau der Photovoltaik nichts mehr im Wege stehen.
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