3 Fragen an … Herrn Dr. Hermann Rothfuchs, Rechtsanwalt in der Kanzlei Bird & Bird LLP
Mit dem neuen Ausschreibungsverfahren für Freiflächenanlagen (Solarparks) möchte die Bundesregierung bis spätestens 2017 die finanzielle Unterstützung für erneuerbare Energien durch Ausschreibungen ermitteln.
Die Details wurden nun in der Freiflächenausschreibungsverordnung präzisiert. Wir haben Herrn Dr. Rothfuchs, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht bei der internationalen Wirtschaftskanzlei Bird & Bird LLP mit Sitz in München, unsere Fragen hierzu gestellt.
Was regelt die Freiflächenausschreibungsverordnung und was ändert sich im Vergleich zum bisherigen Modell?
Am 12.02.2015 trat die „Verordnung zur Einführung von Ausschreibungen der finanziellen Förderung für Freiflächenanlagen sowie zur Änderung weiterer Verordnungen
zur Förderung der erneuerbaren Energien“ (Freiflächenausschreibungsverordnung) in Kraft (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt 2015, Teil I Nr. 5, 11.02.2015). Sie konkretisiert das im Erneuerbare Energien Gesetz vorgesehene Verfahren, nach dem die finanzielle Förderung für Strom aus neu erbauten PV-Freiflächenanlagen ausgeschrieben wird. Ausschreibende Stelle ist die Bundesnetzagentur.
Gegenstand der Ausschreibung sind im Ergebnis die Berechtigung zur Inanspruchnahme von Fördermitteln und die Höhe der Förderung (Gebotswert). Die Bundesnetzagentur schreibt die finanzielle Förderung drei Mal im Jahr für ein festgelegtes Stromvolumen aus. Erster Gebotstermin ist der 15.04.2015, das Stromvolumen beträgt 150 Megawatt. Die interessierten Teilnehmer haben bis dahin die Gelegenheit, Gebote abzugeben, mit denen sie eine bestimmte Leistung anbieten. Die weiteren Gebotstermine für das Jahr 2015 sind der 1. August und der 1. Dezember. An der Ausschreibung teilnehmen können natürliche Personen, rechtsfähige Personengesellschaften und juristische Personen.
Das Verfahren zur Ausschreibung der Förderung in Kombination mit der künftigen Direktvermarktung des erzeugten Stroms bedeutet die Abkehr vom bisherigen Modell der gesetzlich garantierten Einspeisevergütung.
In welchem Umfang ist der Gewinn der Ausschreibung für die Verwendung des Stroms bindend und muss der Strom eingespeist werden oder kann die Stromerzeugung auch mit anderen Technologien kombiniert werden, z.B. mit der Speicherung?
Zunächst ist die Übertragung von Zuschlägen vom Bieter auf Dritte unwirksam. Der „Handel mit Zuschlägen“ ist demnach verboten. Allerdings bleibt die Übertragung einer Freiflächenanlage einschließlich ihres Förderanspruchs zulässig.
Die sich anschließende Förderdauer beträgt sodann 20 Jahre. Der Zeitraum beginnt in der Regel mit der Bekanntgabe der Ausstellung der Förderberechtigung. Ein Anspruch auf die Fördermittel besteht aber regelmäßig nur, wenn der gesamte während der Förderdauer in der Freiflächenanlage erzeugte Strom in ein Netz eingespeist oder einem Netzbetreiber mittels kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe angeboten worden ist und nicht selbst verbraucht wird. Dies schränkt die anderweitige Verwendung des erzeugten Stroms erheblich ein.
Interessant wird sein, ob und in welchem Umfang innerhalb dieser Grenzen die zwischenzeitliche Speicherung des Stroms zulässig ist, bevor der Strom sodann in das Netz eingespeist wird. Auch wird es zahlreiche Praxisfälle geben, in denen es auf die Abgrenzung vom unzulässigen „Handel mit Zuschlägen“ von der zulässigen Übertragung einer kompletten Freiflächenanlage einschließlich Förderanspruches und auf die Ausgestaltung dieser Übertragung ankommen wird. Denn nicht immer wird der Bieter, der an dem Ausschreibungsverfahren der Bundesnetzagentur erfolgreich teilnimmt, das Unternehmen sein, dass die Freiflächenanlage künftig über 20 Jahre betreiben möchte, um den Förderanspruch zu verdienen.
Ist das Modell zur Ausschreibung der Förderung für PV-Anlagen nur ein Versuch oder soll es dabei bleiben und wie geht es weiter, auch für anderen Erneuerbare Energien?
Die im Erneuerbaren Energien Gesetz vorgesehenen Ausschreibungen, die sich auf die Förderung von PV-Freiflächenanlagen beschränken, sind Teil einer Pilotphase. Bis zum 30.06.2016 muss die Bundesregierung dem Bundestag einen Ausschreibungsbericht über diese Pilotphase vorlegen. Auf Grundlage dieses Berichts soll die Reform des Erneuerbare Energien Gesetzes erfolgen. Dann sollen auch die die übrigen Technologien durch die Ausschreibungen erfasst werden.
Das Modell gemäß Freiflächenausschreibungsverordnung ist somit nicht nur ein Versuch für die Neugestaltung der Vermarktung von Strom aus Erneuerbaren Energien. Stattdessen soll nach der Vorstellung des Gesetzgebers bis spätestens 2017 die gesamte finanzielle Förderung der neu errichteten Anlagen zur Gewinnung von Energien aus erneuerbaren Quellen mithilfe von Ausschreibungen erfolgen.